Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Schmidt Sicherheitstechnik
Inhaber: Lennard Schmidt
Norderheide 17
28857 Syke

Stand: September 2026

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen Schmidt Sicherheitstechnik, Inhaber Lennard Schmidt – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und seinen Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“.
  2. Die AGB gelten insbesondere für Beratung, Planung, Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von sicherheitstechnischen Anlagen und Systemen, insbesondere Einbruchmeldeanlagen, Brandmeldeanlagen, Brandwarnanlagen, Videoüberwachungsanlagen und Zutrittskontrollsystemen.
  3. Auftraggeber können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten gegenüber Unternehmern nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern darin nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, freibleibend.
  2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls ergänzenden Leistungsbeschreibungen, Planungsunterlagen oder individuellen Vereinbarungen.
  3. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder durch eine entsprechende Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
  4. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs können zu einer Anpassung der Vergütung und der vereinbarten Ausführungsfristen führen.

3. Preise und Vergütung

  1. Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Auftrag vereinbarten Preise.
  2. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit nicht im konkreten Angebot eindeutig etwas anderes ausgewiesen ist. Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
  3. Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers zusätzlich zum vereinbarten Leistungsumfang ausgeführt werden, werden gesondert berechnet.
  4. Werden während der Durchführung Arbeiten erforderlich, die bei Erstellung des Angebots trotz fachgerechter Prüfung nicht erkennbar waren, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren. Soweit möglich, wird vor Ausführung kostenpflichtiger Zusatzarbeiten die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die zur unmittelbaren Gefahrenabwehr erforderlich sind und keinen Aufschub dulden.

4. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung nach vertragsgemäßer Leistungserbringung und Zugang der Rechnung fällig.
  2. Bei umfangreicheren Aufträgen können angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der erbrachten und geschuldeten Leistungen vereinbart oder im gesetzlich zulässigen Umfang verlangt werden.
  3. Der Auftraggeber gerät nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Zahlungsverzug.
  4. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und gegebenenfalls weitere gesetzlich zulässige Verzugsschäden geltend zu machen.

5. Liefer- und Ausführungsfristen

  1. Verbindliche Liefer- und Ausführungstermine müssen ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände, insbesondere nicht vorhersehbarer Lieferengpässe, behördlicher Maßnahmen, Streiks oder vergleichbarer Ereignisse, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen, soweit die Leistungserbringung hierdurch tatsächlich beeinträchtigt wird.
  3. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über wesentliche ihm bekannt gewordene Verzögerungen.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für die Arbeiten erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen und Bereiche zum vereinbarten Termin zugänglich sind.
  2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte verdeckte Leitungen, Rohre, elektrische Anlagen, bauliche Besonderheiten, schadstoffbelastete Baustoffe und sonstige mögliche Gefahrenquellen zu informieren.
  3. Erforderliche Strom- und Wasseranschlüsse sind, soweit für die beauftragten Arbeiten erforderlich und nichts anderes vereinbart wurde, am Leistungsort zur Verfügung zu stellen.
  4. Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entstehen, können nach den gesetzlichen Vorschriften zusätzlich berechnet werden.

7. Montage und Installation

  1. Die Installation erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik sowie nach den für die vereinbarte Leistung einschlägigen gesetzlichen und technischen Vorgaben.
  2. Bei Eingriffen in bestehende Anlagen kann der Auftragnehmer nicht dafür einstehen, dass bereits vorhandene und von ihm nicht installierte Komponenten mangelfrei, normgerecht oder vollständig kompatibel sind, soweit er dies vor Ausführung der Arbeiten nicht erkennen konnte.
  3. Stellt der Auftragnehmer während der Arbeiten Mängel oder Sicherheitsrisiken an bestehenden Anlagen fest, wird der Auftraggeber hierüber informiert.
  4. Erforderliche Zusatzarbeiten an vorhandenen Installationen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags sind, bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Beauftragung.

8. Sicherheitstechnische Anlagen

  1. Sicherheitstechnische Anlagen können das Risiko von Einbruch, Brand, unberechtigtem Zutritt oder sonstigen Schadensereignissen reduzieren bzw. solche Ereignisse erkennen oder melden. Ein vollständiger Ausschluss solcher Ereignisse oder Schäden kann durch die Installation einer technischen Anlage nicht gewährleistet werden.
  2. Der ordnungsgemäße Betrieb kann regelmäßige Prüfungen, Wartungen, Software- oder Firmware-Aktualisierungen sowie den Austausch von Verschleißteilen, Batterien oder Akkumulatoren erfordern.
  3. Soweit Wartungsleistungen nicht ausdrücklich Bestandteil des jeweiligen Auftrags oder eines gesonderten Wartungsvertrags sind, obliegt die Veranlassung erforderlicher Wartungen und Prüfungen dem Betreiber der Anlage.
  4. Der Auftraggeber bzw. Betreiber hat Bedienungs-, Wartungs- und Sicherheitshinweise sowie gegebenenfalls bestehende gesetzliche oder behördliche Betreiberpflichten zu beachten.

9. Abnahme

  1. Soweit die vereinbarte Leistung einer Abnahme zugänglich ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
  2. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
  3. Festgestellte Mängel sollen bei der Abnahme dokumentiert werden. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

10. Mängelrechte und Gewährleistung

  1. Für Mängel der gelieferten Waren und ausgeführten Arbeiten gelten grundsätzlich die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen, soweit im jeweiligen Vertrag wirksam nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung eines geltend gemachten Mangels und, soweit ein Anspruch auf Nacherfüllung besteht, zur Nacherfüllung zu geben.
  3. Keine Mängelansprüche bestehen für Schäden, die nach Gefahrübergang beziehungsweise Abnahme insbesondere durch unsachgemäße Bedienung, nicht vom Auftragnehmer vorgenommene Veränderungen, Eingriffe Dritter, äußere Gewalteinwirkung oder unterlassene erforderliche Wartung verursacht wurden, soweit diese Umstände für den jeweiligen Schaden ursächlich sind.
  4. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben im Übrigen unberührt.

11. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte bewegliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.

12. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung in diesen Fällen auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
  4. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

13. Fremdsysteme, Netzwerk- und Internetverbindungen

  1. Soweit sicherheitstechnische Anlagen für einzelne Funktionen auf Internet-, Mobilfunk-, Netzwerk-, Cloud- oder sonstige Dienste Dritter angewiesen sind, kann der Auftragnehmer deren dauerhafte Verfügbarkeit nicht gewährleisten.
  2. Für Störungen oder Ausfälle von Diensten Dritter haftet der Auftragnehmer nur, soweit er diese zu vertreten hat.
  3. Änderungen an Netzwerkkomponenten, Zugangsdaten, Routern, Firewalls oder sonstigen IT-Systemen nach der Installation können die Funktion der installierten Sicherheitstechnik beeinflussen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei entsprechenden Funktionsstörungen über solche Änderungen zu informieren.

14. Videoüberwachung und Datenschutz

  1. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen ist der Auftraggeber bzw. Betreiber für den rechtmäßigen Betrieb der Anlage verantwortlich, soweit der Auftragnehmer nicht ausdrücklich mit entsprechenden zusätzlichen Leistungen beauftragt wurde.
  2. Insbesondere die Festlegung der überwachten Bereiche, die Rechtsgrundlage der Videoüberwachung, erforderliche Hinweisschilder, Informationspflichten, Zugriffsberechtigungen sowie Speicher- und Löschfristen liegen grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Betreibers.
  3. Der Auftragnehmer weist auf erkennbare technische oder tatsächliche Besonderheiten hin, übernimmt jedoch ohne gesonderte Vereinbarung keine rechtliche Datenschutzberatung.

15. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

Soweit ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich der gesetzlich erforderlichen Informationen.

Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung einer Dienst- oder Werkleistung begonnen werden, werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen gesondert eingeholt.

16. Kündigung

Für die Kündigung von Werk-, Wartungs- und sonstigen Verträgen gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie gegebenenfalls die im jeweiligen Vertrag individuell vereinbarten Regelungen.

17. Urheber- und Nutzungsrechte

An vom Auftragnehmer erstellten Planungen, Zeichnungen, Schaltplänen, Konzepten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen verbleiben die bestehenden Urheber- und sonstigen Schutzrechte beim Auftragnehmer.

Der Auftraggeber erhält die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe oder Nutzung bedarf, soweit gesetzlich zulässig, der Zustimmung des Auftragnehmers.

18. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Weitere Informationen befinden sich in der Datenschutzerklärung auf der Website des Auftragnehmers.

19. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften; soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, wird der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
  3. Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Schmidt Sicherheitstechnik
Inhaber: Lennard Schmidt
Norderheide 17
28857 Syke
E-Mail: info@schmidt-sicherheitstechnik.de
Telefon: 04240 / 9197162

 

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